Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 – European Accessibility Act (EAA) – in deutsches Recht um. Ziel des Gesetzes ist es, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestaltet werden, sodass sie von möglichst vielen Menschen genutzt werden können – unabhängig von körperlichen, kognitiven oder sensorischen Einschränkungen.
Das Gesetz betrifft insbesondere Unternehmen, die digitale oder elektronische Produkte und Dienstleistungen bereitstellen.
Das BFSG gilt nicht für alle Produkte und Services, sondern für klar definierte Kategorien. Dazu gehören unter anderem:
Computer, Notebooks und Bildschirme
Smartphones, Tablets und andere Endgeräte
E-Book-Lesegeräte
Zahlungsterminals und Selbstbedienungsautomaten, die für Konsumenten zugänglich sind
E-Commerce & Online-Shops
Digitale Dienste, z. B.:
Telekommunikationsdienste
Bank- und Finanzdienstleistungen
E-Book-Dienste
Beförderungsdienste, soweit sie digitale Informationen bereitstellen
Wichtig:
Das Gesetz verlangt nicht, dass jede Website barrierefrei sein muss. Es betrifft nur Websites, Apps und Plattformen, die als Teil einer betroffenen Dienstleistung betrieben werden (z. B. Online-Shops, Banking, Ticketbuchung etc.).
Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre betroffenen Produkte und Dienstleistungen den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen, insbesondere:
Digitale Barrierefreiheit nach anerkannten Standards (z. B. WCAG)
Bedienbarkeit ohne Maus, per Tastatur oder alternativen Eingabegeräten
Verständliche Bereitstellung von Informationen
Kompatibilität mit assistiven Technologien wie Screenreadern
Barrierefreie Gestaltung digitaler Kundenschnittstellen (z. B. Online-Shop, Banking-App)
Unternehmen sollten frühzeitig:
Accessibility-Checks durchführen
Entwicklungs- und Qualitätsprozesse anpassen
interne Verantwortlichkeiten für Barrierefreiheit definieren
Die konkreten Sanktionen hängen von der Art des Verstoßes und dem jeweiligen Landesrecht ab. Möglich sind:
Marktüberwachungsmaßnahmen (Behörden können Produkte/Dienstleistungen beanstanden oder deren Bereitstellung untersagen)
Rückrufe nicht konformer Produkte
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die auch Bußgelder bis 100.000 € umfassen können
Abmahnungen (z. B. durch Wettbewerber oder Verbraucherverbände)
Reputationsschäden
Ja. Das BFSG sieht Ausnahmen für Kleinstunternehmen vor – allerdings nur in Bezug auf Dienstleistungen, nicht zwingend für Produkte.
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die:
weniger als 10 Beschäftigte,
und weniger als 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme haben.
Diese Unternehmen müssen die Vorgaben für Dienstleistungen nicht erfüllen.
Bei Produkten gelten die Anforderungen weiterhin, wenn das Unternehmen entsprechende Geräte auf den Markt bringt.
Hier findest Du weitere Infos zum BFSG
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